Nutzungsänderung für Arztpraxen

Was bei Nutzungsänderung + Bauantrag zu beachten ist.

Meist sind Mietflächen für eine Arztpraxis oder Therapieräume in einem Ärztehaus oder Therapiezentrum zu finden, aber es kommt auch häufig vor, dass Praxisinhaber in gemischt genutzten Gebäuden – meist mit Büros und Ladenfläche – oder in einem Wohnhaus ansässig werden wollen.  

Für diesen Fall wird eine Nutzungsänderung eingereicht werden müssen, die im Falle einer gemischt genutzten Immobilie – am besten schon mit Gesundheitseinrichtungen – relativ leicht zu bekommen ist.

Für die Genehmigung ist vor allem der Brandschutz und ein durchgehender Fluchtweg wichtig, der auch dargestellt werden muss. In älteren Gebäuden reicht hierfür oft ein durchgehendes Treppenhaus, das breit genug ist und – in den oberen Geschossen – Fenster an die die Feuerwehr anleitern kann.

In sehr großen und neueren Immobilien – Sonderbau Gebäudeklasse 5 – sollte es ein Brandschutzkonzept geben, das dann durch eine brandschutzrechtliche Stellungnahme entsprechend der neuen Nutzung weitergeführt werden muss. Gegebenenfalls muss auch eine neues Konzept erstellt werden und die Feuerwehr muss einbezogen werden. 

Gebäude bis Gebäudeklasse 4 ( der Fußboden im höchstgelegenen Geschoss ist nicht über 13 m über der Geländeoberfläche ) müssen ebenfalls brandschutztechnisch geprüft werden, aber die Anforderungen sind meist etwas geringer.

Veränderungen in der Bausubstanz werden erst genehmigungspflichtig, wenn große statische oder brandschutzrelevante Änderungen anstehen. 

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Barrierefreiheit, die in jedem Fall nachgewiesen werden muss. In Einzelfällen kann man eine Ausnahme wegen unverhältnismäßigem Aufwand beantragen. Im Patienten WC eine Bewegungsfläche von 1,50×1,50 m vor den Objekten und eine Anfahrbarkeit des WCs zu realisieren, stellt in kleineren Praxen oder bestehenden WC-Räumen auch oft eine Herausforderung dar, die aber zu meistern ist! 

Stellplätze für Autos und Fahrräder müssen entsprechend der Nutzung und der Größe nachgewiesen werden. Häufig kann man eine Verrechnung mit der vorherigen Nutzung anstellen.

Ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und ev. aus dem Bebauungsplan müssen mit eingereicht werden, damit das Bauamt direkt alles in einer Akte hat. Heutzutage kann man teilweise den Bauantrag schon digital einreichen, dann entfällt die postalische Einreichung dreifacher Ausführung von original unterschriebenen Unterlagen und Plänen.

Das stellt tatsächlich eine große Vereinfachung dar und geht dann gegebenenfalls auch beim Bauamt schneller. 

Nutzungsänderungen habe ich bereits in allen umliegenden Städten in NRW eingereicht, lassen Sie  sich gerne von mir beraten!

Nutzungsänderung Arztpraxis NRW